A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Verbandsfarben, Geschäftsjahr
§ 2 Wesen und Zweck
§ 3 Mitgliedschaft in Sportverbänden; Rechtsverbindlichkeit, Rechtsnatur und Auslegung
der Satzung und Ordnungen
§ 4 Gliederung des NABV
§ 5 Gestaltung und Aufgaben der Bezirke
B. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Verbandsmitgliedschaft
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Arten der Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Auflösung
§ 10 Austritt
§ 11 Ausschluss
C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Beiträge
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
D. Vertretung, Verwaltung und Organisation des Verbandes
§ 14 Verbandsorgane
§ 15 Der ordentliche Verbandstag, Einberufung und Tagesordnung
§ 16 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Verbandstages
§ 17 Anträge an den Verbandstag
§ 18 Wahlen am Verbandstag
§ 19 Stimmberechtigung am Verbandstag
§ 20 Außerordentlicher Verbandstag
§ 21 Verbandsjugendtag
§ 22 Die Niederrheinische Amateur-Box-Jugend (NABV-J)
§ 23 Der Verbandsvorstand (VV)
§ 24 Aufgabenbereich des Verbandsvorstandes
§ 25 Funktionsbereiche der Verbandsvorstandsmitglieder
§ 26 Beschlussfassung des Verbandsvorstandes , Zeichnung
§ 27 Die Verbandsausschüsse
§ 28 Der Sportausschuss (SpA)
§ 29 Der Technische Ausschuss (TA)
§ 30 Der Jugendausschuss (JA)
§ 31 Verbandsgericht, Rechtsausschuss, Rechtswesen
§ 32 Der Ehrenausschuss (EA)
E. Sonstige Bestimmungen
§ 33 Sportbetrieb
§ 34 Kampfverpflichtungen und eigene Veranstaltungen
§ 35 Haftung des Verbandes seinen Mitgliedern gegenüber
§ 36 Ausweispflicht
§ 37 Verbandsende, Auflösung des Verbandes, Satzungsändernde Beschlüsse
§ 38 Inkraftreten der Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Verbandsfarben, Geschäftsjahr
Der am 07.01.1950 gegründete Niederrheinische Amateur-Box-Verband e.V., nachstehend NABV genannt, ist die freiwillige Gemeinschaft aller den Amateurboxsport im Verbandsgebiet betreibende Vereine.
Der Verband hat seinen Sitz in Essen.
Die Verbandsfarben sind Grün/Weiss.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck
1. Der NABV steht auf dem Boden des Amateursports. Er fördert und pflegt den Amateursport unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller, rassischer und weltanschaulicher Gesichtspunkte, in dem er den Amateurboxsport allen Schichten der Bevölkerung zugänglich macht und auch die Jugend für den Sport gewinnt.
2. Er dient der körperlichen und geistigen Gesundung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege von Leibesübungen, Kameradschaft und Gemeinschaftsgeist.
3. In Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben stellt er sein Vermögen, seine Sportstätten, Sportgeräte, Lehrkräfte u.s.w. zur Verfügung.
4. Der NABV ist selbstlos tätig. ER verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich Aufwendungsersatz im Rahmen ihrer Auslagen für satzungsgemäße Tätigkeiten und keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des NABV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Durchführung und Überwachung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes, unter anderem:
a) jährliche Durchführung der NABV-Einzelmeisterschaften aller Altersklassen
in den möglichen Gewichtsklassen gemäß den Wettkampfbestimmungen,
b) Durchführung von Repräsentationskämpfen und Turnieren
c) Genehmigung und Beaufsichtigung der Vereins-, Bezirks- und Verbands-veranstaltungen
d) Pflege der sportlichen Beziehungen zu anderen Landesverbänden, dem Deutschen Box-Sportverband e.V. und dem Ausland.
2. Eine planmäßige Lehrtätigkeit in fachlicher Richtung für
a) Jugendliche
b) Männer und Frauen
c) Trainer
d) Kampfrichter
e) Funktionäre
3. Einwirkung auf die öffentliche Meinung durch Kontaktpflege mit den Medien, Sportorganisationen, Behörden und der Allgemeinheit sowie Durchführung von Maßnahmen, die geeignet und bestimmt sind, den Amateurboxsport zu fördern und das Ansehen und seine Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erhöhen.
4. Förderung und Unterstützung aller Mitgliedervereine in Bezug auf Sportorganisationen, Behörden und Öffentlichkeit.
5. Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Verbandes durch Einhaltung der Satzung, der Wettkampfbestimmungen (WB) und der Ordnungen.
6. Förderung der Zusammenarbeit der Vereine und Bezirke und die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihnen.
7. Die Verleihung von Ehrenzeichen und Ehrennadeln nach der hierfür bestehenden Ordnung.
§ 3 Mitgliedschaft in Sportverbänden, Rechtsverbindlichkeit, Rechtsnatur und Auslegung der Satzung und Ordnungen
1. Der NABV ist Mitglied des Deutschen Boxsport-Verbandes e.V. (DBV), des Westdeutschen Amateur-Box-Verbandes e.V. und des Landessportverbandes Nordhrein-westfalen e.V.
2. Er selbst und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als für sich rechtsverbindlich an, soweit die eigene Satzung oder eigene Ordnungen des NABV nichts anderes bestimmen.
3. Seine eigenen Angelegenheiten regelt der NABV selbständig.
4. Die Satzungsbestimmungen sind die Satzung des NABV im Sinne des § 25 BGB. Die vom Landesverbandstag NABV erlassenen übrigen Ordnungen und Bestimmungen dienen zur Erfüllung der Aufgaben des NABV im Rahmen diese Satzung.
5. Sind in der Satzung und den Ordnungen auftretende Fragen nicht geregelt, so sind diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Soweit hierdurch eine Lösung nicht möglich ist, wird unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze und der Belange des Sports eine Regelung getroffen.
§ 4 Gliederung des NABV
1. Der NABV besteht aus den Mitgliedervereinen, die zur Zeit in zwei Bezirke zusammengefasst sind:
a) Bezirk Nordrhein
b) Bezirk Rhein-Ruhr-Wupper
2. Die Zahl der Bezirke kann bei Bedarf vergrößert oder verringert werden. Die Neubildung, Auflösung oder der Zusammenschluss von Bezirken kann nur durch den ordentlichen Landesverbandstag beschlossen werden, wenn ein entsprechender ordnungsgemäßer Antrag vorliegt.
3. Die in den Bezirken zusammengefassten Verein müssen Mitglieder des NABV sein.
§ 5 Gestaltung und Aufgaben der Bezirke
1. Die Organisation der Bezirke erfolgt durch die in ihnen zusammengefassten Vereine.
2. Die Aufteilung in Bezirke erfolgt zur optionalen Erreichung des Verbandszwecks und zur Unterstützung des NABV in der Betreuung seiner Mitgliedervereine.
3. Die Satzung und die Ordnungen des NABV sowie die Entscheidungen und Anordnungen, die der NABV im Rahmen seiner Zuständigkeit ordnungsgemäß erlässt, sind für die Bezirke und die in ihnen zusammengefassten Vereine rechtsverbindlich.
4. Die Bezirke weisen in ihrer Vertretung mindestens folgende verbandsunterstützende Funktionsleiter aus, die Mitglieder eines zugehörigen Vereins sein müssen:
a) Bezirksvorsitzender
b) Bezirksgeschäftsführer
c) Bezirkssportwart
d) Bezirkskampfrichterobmann
e) Bezirksjugendwart
f) Bezirksschatzmeister
Im Bedarfsfall können weitere Funktionen besetzt werden.
5. Die Bezirke werden durch dessen Vorsitzenden geleitet, die Jugendbetreuung im Bezirk obliegt dem Bezirksjugendwart, der Sportverkehr dem Bezirkssportwart, das Kampfrichterwesen dem Bezirkskampfrichterobmann, die Finanzen dem Bezirksschatzmeister.
6. Die Funktionsträger in den Bezirken werden für die Dauer von zwei Jahren an den jeweiligen Bezirkstagen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
7. Bezirkstage finden jedes Jahr in jedem Bezirk statt, um die sportliche Tätigkeit innerhalb der Bezirke zu fördern und um die Organisation zu koordinieren. Die Einberufung zu den Bezirkstagen, die vor den Landesverbandstagen stattfinden, erfolgt im Einverständnis mit dem NABV und hat mindestens 14 Tage vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
8. Für die Durchführung der Bezirkstage, die Stimmberechtigung, Wahlen und Anträge gilt die Satzung betreffend die Regelung für den Landesverbandstag entsprechend.
9. Der Vorstand des NABV kann Beschlüsse oder Anordnungen von Funktionsträgern der Bezirke nach vorheriger Anhörung derselben außer Kraft setzen, wenn sie mit den Wettkampfbestimmungen der Satzung und den Ordnungen oder den Anordnungen von Verbandsorganen in Widerspruch stehen. Gegen die Aufhebung steht den Funktionsträgern das sofortige Einspruchsrecht zu, über welches das Verbandsgericht unverzüglich entscheidet.
10.
Am Tage des Bezirkstages dürfen vorbehaltlich einer ausdrücklichen Sondergenehmigung des Bezirks in dessen Gebiet keine Boxveranstaltungen durchgeführt werden.
B. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des NABV können alle Boxsport betreibenden Vereine sein.
2. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können auf Antrag durch Beschluss des Landesverbandstages mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Persönlichkeiten ernannt werden, die sich durch langjährige Mitarbeit im NABV besondere Verdienste durch die Förderung des Amateurboxsports erworben haben und bereits im Besitz der goldenen Ehrennadel des NABV oder des DBV sind. Der Landesverbandstag kann in gleicher Weise Ehrenrechte aberkennen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der die Aufnahme beantragende Verein hat an den NABV-Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Dem Antrag sind anbeizufügen
a) Stellungnahme des zuständigen Bezirksvorstandes
b) Gründungsprotokoll, Vereinssatzung, Vorstands- und Mitgliederliste
2. Über den Aufnahmeantrag sind die Mitgliedsvereine unverzüglich zu informieren, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einspruch gegen die Neuaufnahme einlegen können. Nach Ablauf der Frist entscheidet der NABV-Vorstand abschließend über den Aufnahmeantrag.
3. Die nicht zu begründende Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich zugestellt.
4. Die Aufnahme des Mitglieds verpflichtet dieses auch ohne seine ausdrückliche Erklärung zur Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des NABV und des DBV.
§ 8 Arten der Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung des NABV oder des Mitgliedsvereins, § 9
b) durch Austritt, § 10
c) durch Ausschluss, § 11.
2. Durch Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Ansprüche gegenüber dem Verbandsvermögen. Das ausscheidende Verbandsmitglied ist verpflichtet, die noch ausstehenden Beiträge und Verpflichtungen zu erbringen. Beim Zusammenschluss von Mitgliedsvereinen übernimmt die Neugründung auch die Verpflichtungen der vorher selbständigen Vereine.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des NABV richtet sich nach § 36 dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 10 Austritt
Jedes Mitglied kann freiwillig aus dem NABV austreten. Der Austritt ist dem Vorstand des NABV schriftlich anzuzeigen. Die Kündigung ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt, so wird der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
§ 11 Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem NABV wird nach vorherigem rechtlichen Gehör durch den Verbandsvorstand ausgesprochen, wenn durch das Verhalten des Mitglieds die Interessen des NABV und seiner angeschlossenen Vereine sowie das Ansehen der Amateurboxsportbewegung erheblich geschädigt worden sind. Hierzu zählt insbesondere die Verletzung von Satzungen und Ordnungen.
2. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einspruch beim Verbandsgericht eingelegt werden, welches abschließend entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung wird der Ausschlussbescheid ausgesetzt.
C. Beiträge , Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Beiträge
1. Die Festsetzung der Beiträge, Kostensätze und sonstigen Gebühren erfolgt auf dem Landesverbandstag.
2. Der Beitrag ist in jedem Jahr, spätestens bis zum Landesverbandstag auf das Konto des NABV einzuzahlen.
3. Die Mittel des NABV sind zinsbringend bei einer Bank oder Sparkasse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzulegen.
4. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen ½ Jahr oder länger im Rückstand sind, werden bis zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten für den Sportverkehr vom Verbandsvorstand gesperrt.
5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Gebühren befreit.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Rechte, die ihnen durch die Satzung und Ordnungen eingeräumt werden. Sie genießen im Rahmen der Satzung und der Ordnungen Freizügigkeit.
2. Die Mitgliedsrechte bestehen als
a) Mitverwaltungsrechte vornehmlich aus:
Dem Recht auf Mitgestaltung der Geschicke des NABV, Mitwirkung an der
Willensbildung, Antragstellung, Wortmeldung und Redeausführung sowie Ausübung
des Stimmrechts. Damit verbindet sich das Recht auf Einladung zu den Versamm-
lungen.
Dem passiven Wahlrecht als Recht, sich als Vorstands- oder sonstiges Gremien-
mitglied bewerben und bestellen zulassen.
b) Dem Minderheitsrecht, dass heißt dem Recht, zusammen mit weiteren
Mitgliedern nach den geltenden Vorschriften die Berufung des außerordentlichen
Verbandstages der Mitgliederversammlung zu verlangen und zu erzwingen.
c) Vorteilsrechten vornehmlich aus:
Dem Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des NABV. Dem Recht auf
Nutzung der Dienstleistungen des NABV wie Information, Beratung und Förderung
im Rahmen der Satzung und der Ordnungen.
Dem Recht auf Nutzung und Inanspruchnahme der nach der Satzung und den
Ordnungen eingerichteten Institutionen.
3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder bestehen in der Beitragspflicht. Sie sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des NABV und des DBV einzuhalten und die Interessen des NABV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des NABV gefährdet werden könnten.
D. Vertretung, Verwaltung und Organisation des NABV
§ 14 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
a) Der Verbandstag, §§ 15 bis 19,
b) Der Verbands-Jugendtag § 21
c) Der Verbands-Vorstand (VV), §§ 23 bis 25
d) Der Verbands-Sportausschuss (SpA), § 27
e) Der Verbands-Technische Ausschuss (TA), § 28
f) Der Verbands-Jugendausschuss, § 29
g) Das Verbandsgericht bestehend aus dem Rechtausschuss, § 31
h) Der Ehrenausschuss (EA)
§ 15 Ordentlicher Verbandstag, Einberufung und Tagesordnung
1. Gesetzgebendes Organ des NABV ist der Landesverbandstag als Hauptversammlung der Mitglieder. Er findet alljährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Er ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Aus zwingenden Gründen kann der Verbandsvorstand die spätere Durchführung eines Verbandstages beschließen.
2. Die Tagesordnung muss folgende Tagesordnungspunkte beinhalten:
a) Feststellung des Vorstandes und der Ausschüsse, Stimmberechtigung
b) Bericht des Vorstandes und der Ausschüsse
c) Bericht der Kassenrevisoren
d) Entlastung des Vorstandes, der Ausschüsse, der Kassenrevisoren
e) Festsetzung der Beiträge und Abgaben
f) Erstellung von Haushaltsplänen für das kommende Geschäftsjahr
g) Anträge
h) Verschiedenes
3. Verbandsvorstand, Ausschussmitglieder und Revisoren werden alle zwei Jahre gewählt. Im Wahljahr ist die Tagesordnung um folgende Punkte zu ergänzen:
1) Neuwahlen des Vorstandes und der Ausschüsse
2) Bestätigung des durch den Verbandsjugendtag gewählten Verbandjugendwartes
3) Bestätigung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Verbandsgerichts, die auf
den Bezirkstagen gewählt werden
4) Wahl der Kassenrevisoren
4. Zu jedem Verbandstag haben die Mitgliedsvereine mindestens einen bevollmächtigten Vertreten zu entsenden. Nicht entschuldigte Abwesenheit kann vom Verbandsvorstand mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
§ 16 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Verbandstages
1. Dem Verbandstag als oberstes Beschlussorgan des NABV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes
des Verbandsvorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Verbandsvorstandes, der Ausschüsse und der Kassenrevisoren.
c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
d) Die Bestellung oder Amtsenthebung der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
der Ausschüsse und Kassenrevisoren
e) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Die Verleihung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaftsrechten
g) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung den Erlass oder die
Änderung von Ordnungen
h) Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge oder auf der Tages-
ordnung stehende Punkte
i) Beschlussfassung über die Auflösung des NABV
2. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt. Der Verbandstag kann eine andere Abstimmungsart beschließen. Bei Wahlen richtet sich das Abstimmungsverfahren nach § 18 Abs. 5 dieser Satzung.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages, können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Zur Änderung des Zwecks des NABV ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder erforderlich; auf dem Verbandstag nicht vertretene Mitglieder müssen schriftlich zugestimmt haben.
7. Zur Auflösung des NABV ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
8. Über die Verhandlung und die Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Anträge an den Verbandstag
1. Anträge können nur von Mitgliedsvereinen, Ausschüssen, Bezirken, dem Verbandsvorstand und seinen Mitgliedern gestellt werden. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Nicht formgerecht gestellte Anträge bleiben unberücksichtigt.
2. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind 14 Tage vor dem Verbandstag bei der Geschäftstelle einzureichen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Ob diese zugelassen werden, entscheidet der Landesverbandstag nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind zuzulassen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§ 18 Wahlen am Verbandstag
1. Die Mitglieder der Verbandsorgane werden gem. § 15 Abs. 3 der Satzung vom Landesverbandstag mit Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der von den Mitgliedern zu bestimmende Wahlausschuss, der sich aus dem Wahlleiter und zwei weiteren ehrenamtlichen Wahlhelfern zusammensetzt.
3. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt zwischen denen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los bei der Präsidentenwahl, ansonsten das vom weiteren wahlleitenden neuen Präsidenten zu ziehende Los.
4. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Mitgliedsvereines.
5. Die Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Erfolgt für das Amt nur ein Vorschlag, so kann die Wahl durch Handzeichen durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
6. Der Verbandstag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Verbandsvorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
§ 19 Stimmberechtigung am Verbandstag
1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit einer Stimme, soweit es nicht mit seinen Beiträgen und sonstigen Abgaben in Rückstand ist.
2. Die Verbandsvorstandsmitglieder, die Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und der Ehrenvorstandsvorsitzende sind stimmberechtigt. Dies gilt nicht für Abstimmungen bei Wahlen.
3. Der Geschäftsführer gibt drei Wochen vor dem Verbandstag den säumigen Mitgliedsvereinen die Zahlungsrückstände bekannt. Bis zum Beginn des Verbandstages kann durch Regulierung der Rückstände das Stimmrecht gesichert werden.
4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 20 Außerordentlicher Verbandstag
1. Der Verbandsvorstand kann einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Mitglieder des NABV erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder des NABV schriftlich unter Begründung vom Verbandsvorstand verlangt wird.
2. Ein von der Vereinsminderheit gem. § 13 Abs. 2 a der Satzung beantragter außerordentlicher Verbandstag muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.
3. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und ist den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen.
4. Im übrigen geltend die Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag entsprechend.
5. Die Änderung des Verbandszwecks oder dessen Auflösung können nicht auf einem außerordentlichen Verbandstag beschlossen werden.
§ 21 Verbandjugendtag
1. Die Jugend des NABV führt alle zwei Jahre vor dem Verbandstag den Verbandsjugendtag durch. Er setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine und dem Verbandsjugendausschuss zusammen und wird vom Verbandsjugendwart geleitet.
2. Der Verbandstag als oberstes Organ des NABV überträgt die Aufgaben gem. der NABV-Jugendordnung auf den Verbandsjugendtag.
§ 22 Die Niederrheinische Amateur-Box-Jugend (NABV J)
Die Niederrheinische Amateur-Box-Jugend ist die Jugendorganisation im NABV. Sie gibt sich im Rahmen der Satzung des NABV eine Jugendordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Landesverbandstag. Der Zweck und die Ziele der NABV-Jugend ergeben sich im Einzelnen aus den Bestimmungen der Jugendordnung.
§ 23 Der Verbandsvorstand
1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Kampfrichterobmann
h) dem Rechtswart
i) dem Pressewart
j) den Beisitzern als Vorsitzende der Bezirke oder deren Vertreter
k) den Sportärzten des NABV
2. Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB sind der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Wahl der Verbandsvorstandsmitglieder erfolgt gem. § 18 der Satzung.
4. Scheidet ein Mitglied eines Verbandsorgans vorzeitig aus, so erfolgt die Zuwahl durch den Verbandsvorstand (Kooption), falls nicht ein anderes Mitglied des Organs mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftrag werden kann. Scheiden sowohl Präsident als auch Vizepräsident vorzeitig aus, so beruft der Schatzmeister einen außerordentlichen Landesverbandstag zur Ergänzungswahl ein.
5. Außer durch den Tod und den Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Verbandsvorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verband, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt.
§ 24 Aufgabenbereich des Verbandsvorstandes
1. Dem Verbandsvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages.
b) die Erstellung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
c) die Vorbereitung des Verbandstages
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Verbandstage.
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens,
letzteres mit Ausnahme des Liquidationsverfahrens.
f) Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
g) ständige Unterrichtung der Bezirke über alle Vorgänge
3. Der Vorstand führt darüber hinaus die Aufsicht über die Tätigkeit und Geschäftsführung aller Ausschüsse. Er hat das Recht, überall einzugreifen, wo Belange des NABV dies erfordern. Er entscheidet bei allen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ausschüssen und den Bezirken, den Ausschüssen untereinander, soweit nicht das Verbandsgericht angerufen ist.
§ 25 Funktionsbereiche der Verbandsvorstandsmitglieder
1. Der Präsident ist der Inhaber des höchsten Amtes im NABV. Er ist verantwortlicher Repräsentant des NABV sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich. Er leitet den NABV auf Grundlage der Satzungen und Ordnungen des NABV und des DBV. Er vertritt den NABV gerichtlich und außergerichtlich in allen Verbandsangelegenheiten soweit erforderlich und nach Maßgabe der Beschlüsse des Landesverbandstages. Er führt den Vorsitz während des Landesverbandstages und der Vorstandssitzungen. In Dringlichkeitssituationen, in denen der NABV in Schwierigkeiten kommen könnte, ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Verbandstages oder des Verbandsvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen und Anordnungen zu treffen sowie Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
2. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Außenverhältnis ist die Vertretung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
3. Der Geschäftsführer führt die Geschäftsstelle des NABV. Ihm obliegt die geschäftliche Organisation aller Verbandsaufgaben. Soweit er diese Aufgaben nicht an andere geeignete Mitarbeiter delegiert, führt er das Protokoll am Verbandstag und an den Verbandsvorstandssitzungen.
4. Der Schatzmeister regelt die Kassengeschäfte. Er führt sein Aufgaben auf der Grundlage der Finanzordnung, Reisekostenordnung sowie der satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandstages und des Verbandsvorstandes. Er gewährleistet, dass die finanziellen und materiellen Mittel effektiv für die satzungsgemäßen Zwecke des NABV unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eingesetzt werden. Auf Grundlage des Haushaltsplanes, den er gemeinsam mit dem Geschäftführer und den verantwortlichen Mitgliedern des Verbandsvorstandes erarbeitet, gewährleistet er die Kontrolle über die Ausgaben. Er kontrolliert die Finanzdisziplin aller Verantwortlichen des Vorstandes und der Mitarbeiter des NABV. Er wertet die von den Kassenrevisoren sowie den Finanzbehörden durchgeführten Revisionen aus und schlägt dem Vorstand auf Grund der festgestellten Ergebnisse entsprechende sachdienliche Schlussfolgerungen und Maßnahmen vor.
Der Schatzmeister ist im Rahmen seiner Tätigkeit
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem Verbandsvorstand und dem
Verbandstag gegenüber rechenschaftspflichtig
b) verpflichtet, den Kassenrevisoren des NABV sowie kontrollierenden
Vertretern der Finanzbehörden alle erforderlichen Auskünfte über die
finanziellen Vorgänge im NABV zu erteilen.
5. Der Sportwart regelt und überwacht in Verbindung mit den zuständigen Ausschüssen den Sportbetrieb. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Meisterschaften und Lehrgänge in seinen Fachbereich sowie für die Erteilung von Startlizenzen. In Zusammenarbeit mit den Bezirkssportwarten erfasst er alle sportlichen Tätigkeiten und berichtet dem Vorstand turnusgemäß in einer Statistik über den Sportbetrieb der Männer und Frauen. Im Rahmen des Ligawesens überwacht er in Zusammenarbeit mit dem Ligaobmann DBV die möglichen Freigaben von Athleten des NABV an andere Vereine oder Kampfgemeinschaften, die nicht dem NABV zugehören. Er ist verantwortlich für die Einhaltung des finanziellen Rahmens der geplanten sportlichen Maßnahmen.
6. Dem Jugendwart obliegen die Aufgaben gem. der NABV-Jugendordnung. Er leitet den Verbandsjugendtag. Zu seinen Aufgaben gehört neben dem sportlichen Bereich auch die kulturelle und sittliche Betreuung der Jugend. Er lädt geeignete Athleten zu den Lehrgängen ein und überwacht die Meisterschaften im Jugendbereich. In allgemeinen sportlichen Angelegenheiten hält er ständigen Kontakt zum Sportwart und Kampfrichterobmann. Er ist verantwortlich für die Einhaltung des finanziellen Rahmens der geplanten sportlichen Maßnahmen.
7. Der Kampfrichterobmann leitete den Einsatz der Kampfrichter des NABV auf verbands- und internationaler Ebene. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Kampfrichter verantwortlich. Ihm obliegt die Pflege der Wettkampfbestimmungen und die Ausbildung der Trainer im NABV im Bereich der Wettkampfbestimmungen, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verbandstrainers oder des Kampfrichterobmanns des DBV fallen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung des finanziellen Rahmens der geplanten sportlichen Maßnahmen. Bei Wahlen gem. § 18 kann die Kampfrichtergemeinschaft dem Verbandstag einen Kampfrichterobmann empfehlen.
8. Der Rechtswart ist für alle auftretenden Rechtsfragen und Rechtsfälle innerhalb des NABV zuständig. Er ist Vorsitzender des Rechtsausschusses und des Verbandsgerichts, § 31 dieser Satzung.
9. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit des NABV zuständig. Er hält Kontakt zu den Organen der Medien und gestaltet die WEB-Seite des NABV im Internet im Zusammenwirken mit den Verbandsvorstandsmitgliedern. Er beantwortet die medienrelevanten Fragen und verfolgt die Veröffentlichungen in den Medien, berichtet dem Vorstand über Beiträge positiver und negativer Art. Soweit möglich soll er Presse und allgemeine Veröffentlichungen im Sinne des NABV beeinflussen, redigieren und notfalls unterbinden; dabei sind erforderlich Maßnahmen mit dem Präsidenten, Ressortleitern und der Geschäftsstelle abzustimmen. Bei eventuellen Pressekonferenzen bereitet er das Programm vor, beschafft mit der Geschäftstelle geeignete Räumlichkeiten und stellt schriftliche Informationen für die jeweiligen Events vor, soweit dies zweckmäßig ist und die Werbung für den NABV stützt.
10. Die Beisitzer als Vorsitzende der Bezirke oder deren Vertreter bringen bei der Beratung oder der Abstimmung die Vorstellungen der in den Bezirken zusammengefassten Vereine im Rahmen der Zusammenarbeit ein, § 5 der Satzung.
11. Die Verbandsärzte sind für alle Fragen des NABV im sportmedizinischen Bereich zuständig. Sie beraten den NABV und übernehmen die sportärztlichen Betreuung der Athleten. Ihnen obliegt die Entscheidung, ob ein Athlet des NABV ab dem 30. Lebensjahr noch eine weitere Wettkampftätigkeit ausüben darf, § 12 Nr. 3 der Wettkampfbestimmungen.
12. Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der übrigen Organe des NABV teilzunehmen und sich dort zu Wort zu melden.
§ 26 Beschlussfassung des Verbandsvorstandes , Zeichnung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsvorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführer auf Anordnung des Präsidenten oder seines Vertreters unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten beziehungsweise des die Versammlung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Einer Vorstandssitzung zur Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Antrag schriftlich zugestimmt haben.
4. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Präsidenten beziehungsweise des die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen des NABV mit Außenwirkung, insbesondere den NABV verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter und dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
§ 27 Die Verbandsausschüsse
1. Die Arbeit der Ausschüsse dient der wechselseitigen Koordinierung notwendiger Gemeinschaftsentscheidungen. Alle Ausschussmitglieder sind zur wechselseitigen Informationen und Zusammenarbeit in sportkameradschaftlicher Weise zum Nutzen des NABV verpflichtet.
2. Über Entscheidungen der Ausschüsse ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
§ 28 Der Sportausschuss (SpA)
1. Der Sportausschuss besteht aus dem Verbandssportwart als Vorsitzenden, dem Verbandsjugendwart und dem Verbandskampfrichterobmann. Er wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
2. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
a) Die sportliche Gesamtplanung
b) Behandlung von Zweifelsfragen bei der Auslegen der Wettkampf-
bestimmungen
c) Er ist Berufungsinstanz im Protestverfahren gem. § 29 Abs. 4 in
Verbindung mit § 41 der Wettkampbestimmungen
§ 29 Der technische Ausschuss (TA)
1. Der technische Ausschuss besteht aus dem Verbandssportwart als Vorsitzenden, dem Verbandsjugendwart, Verbandskampfrichterobmann und den Sportwarten der Bezirke. Er wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
2. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
a) Technische Durchführung und Überwachung aller Sportver-
anstaltungen des NABV (Einzelmeisterschaften, Turnieren,
Repräsentationskämpfen u.s.w.)
b) Förderung der Athleten, Trainer und Vereinsübungsleiter
c) Aufstellung von Repräsentationsmannschaften in Verbindung
mit dem Verbandstrainer
d) Sperren beim Vereinswechsel
§ 30 Der Jugendausschuss (JA)
1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Verbandsjugendwart als Vorsitzendem und den Jugendwarten der Bezirke. Er wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.
2. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
a) Allgemein die Jugendbetreuung, die Bearbeitung von Jugendfragen,
die Angleichung der Jugendarbeit in den Bezirken und Vereinen sowie die
erzieherischen positive Beeinflussung aller Jugendboxer in körperlicher,
geistiger und sittlicher Hinsicht im Sinne der olympischen Idee.
b) Überwachung der technischen Durchführung der Jugend- und Junioren-
meisterschaften
c) Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen
d) Soweit möglich Einwirkung auf Behörden und die öffentliche Meinung
durch Wort, Bild und Schrift zur Förderung des Boxsports in den
Schulen
e) Förderung und Durchführung von nationalen Jugend- und Junioren-
mannschaftskämpfen
f) Ausschreibung und Durchführung von Jugendturnieren
§ 31 Verbandsgericht, Rechtsausschuss, Rechtswesen
1. Alle auftretenden Rechtsfragen und Rechtsfälle werden verbandsintern entschieden. Zu diesem Zweck bildet der Rechtsausschuss das Verbandsgericht des NABV
2. Das Verbandsgericht besteht aus dem Verbandsrechtswart als Vorsitzendem und je einem Beisitzer aus den Bezirken. Die Beisitzer sind ebenso wie deren Ersatzbeisitzer für den Fall der Verhinderung für die Dauer von zwei Jahren auf den Bezirkstagen zu wählen und vom Landesverbandstag zu bestätigen. Bei Verhinderung des Rechtswartes bestimmt der durch Ersatzbeisitzer ergänzte Ausschuss, wer den Vorsitz führt.
3. Der Spruchkörper kann folgende Disziplinarstrafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) zeitliche und lebenslange Wettkampfsperre
d) zeitliche und lebenslange Amtssperre
e) befristeten oder dauernden Ausschluss
f) Veranstaltungsverbot oder Verbot der Veranstaltung an eigenem Ort
g) Geldstrafen von 25 bis 1.000 Euro
4. Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern nach Maßgabe der Bestimmungen der gültigen Recht- und Verfahrensordnung des Deutschen Boxsport-Verbandes e.V. , soweit der NABV sich nicht eine eigene Rechts- und Verfahrensordnung gibt.
§ 32 Der Ehrenausschuss (EA)
1. Der Ehrenausschuss besteht aus dem Ehrenvorsitzenden des NABV und je einem Beisitzer der Bezirke. Die Beisitzer werden auf die Dauer von zwei Jahren auf den Bezirkstagen gewählt und sind vom Verbandstag zu bestätigen. Gewählt werden können solche Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die Förderung des Boxsports verdient gemacht haben und im Besitz der goldenen Ehrennadel des NABV oder DBV sind.
2. Der Ehrenausschuss ist auf Antrag verpflichtet, bei Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern des NABV oder seiner Bezirke eine gütliche Einigung zu versuchen.
3. Der Ehrenausschuss ist Hüter der Ehrenordnung des NABV und entscheidet über deren Anwendung.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 33 Sportbetrieb
Der Sportbetrieb gem. § 2 II Nr. 1 der Satzung wird durch die vom Deutschen Boxsport-Verband e.V. herausgegebenen Wettkampfbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 34 Kampfverpflichtungen und eigene Veranstaltungen
1. Vereine, die Kampfverpflichtungen eingegangen sind, haben diese grundsätzlich zu erfüllen. Sollte aus Gründen höherer Gewalt die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung nicht möglich sein, so ist zur Abwendung eines möglichen Schadens der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Vereine, die eine Kampfveranstaltung ausrichten, sind für die Verkehrssicherungspflicht während der Veranstaltung verantwortlich. Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht können disziplinär geahndet werden.
§ 35 Haftung des Verbandes seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Verbandsmitglied oder einem Mitglied der im NABV zusammengeschlossener Vereine, die aus der Teilnahme an sportlichen Übungen, Wettkampftätigkeit oder Veranstaltungen gleich welcher Art, auch Vereins- oder Verbandseinrichtungen entstanden sind, haftet der NABV nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der NABV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 36 Ausweispflicht
1. Jeder Athlet, jedes Verbandsvorstandsmitglied und jedes Ausschussmitglied muss im Besitz eines Start- bzw. die Funktion bezeichnenden Ausweises sein
2. Die Aufstellung der Startausweise erfolgt durch den Sportwart, § 25 Nr. 5 der Satzung, die der weiteren Ausweise durch den Geschäftsführer.
§ 37 Verbandsende, Auflösung des Verbandes, satzungsändernde Beschlüsse
1. Die Auflösung des NABV kann nur von einem ordentlichen Landesverbandstag beschlossen werden, wenn dieses mit mehr als 4/5 der Stimmen aller Stimmberechtigten erfolgt.
2. Ein Antrag auf Auflösung des NABV kann nur behandelt werden, wenn dieses von mindestens 3/4 der Mitgliedsvereine termingerecht schriftlich zur Tagesordnung beantragt worden ist.
3. Falls der Verbandstag nichts anderes beschließt, sind der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestimmt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Liquidation des Vereins, §§ 47 ff. BGB.
4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Verbandsvermögen ist dem Deutschen Boxsport-Verband mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden ist. Gleiches gilt, wenn der NABV aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Satzungsändernde Beschlüsse oder die Auflösung des NABV sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 38 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde vom Landesverbandstag am 13.03.2006 beschlossen.
Soweit in der Bezeichnung der Funktionen von Personen aus redaktionellen Gründen die männliche Form gewählt ist, ist in gleicher Weise die weibliche Form einzusetzen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung sind alle früheren Satzungen erloschen.